Änderung der Geflügelpest-VO 2007 – 2. Novelle 2023 v. 26.01.2023 Aktuelle Information zur Geflügelpest – erneute Anpassung der Risikogebiete

Geflügelpest

Aufgrund der aktuellen Situation betreffend die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI) in Österreich wurden die Risikogebiete gemäß Geflügelpestverordnung erneut angepasst.

Seit Jahresende 2022 wurden mehrere Fälle von Geflügelpest (HPAI, Aviäre Influenza, „Vogelgrippe“) bei Wildvögeln in Niederösterreich, Wien und nun auch in Oberösterreich fest- gestellt. Zusätzlich gibt es aktuell in Oberösterreich Ausbrüche in geflügelhaltenden Betrieben, die sehr wahrscheinlich auf einen Eintrag durch Wildvögel zurückzuführen sind.

In Europa ist die Vogelgrippe sehr präsent und hat in zahlreichen Ländern zu großen Verlusten in Geflügelbetrieben geführt. Besonders für Puten und Hühner ist die Geflügelpest sehr bedrohlich. Enten und Gänse können sich auch infizieren, zeigen aber oft keine Symptome und spielen somit in der Verbreitung der Krankheit eine wesentliche Rolle. Auch heimische Wildvögel, allen voran Wildenten und Wildgänse, tragen zur Ausbreitung des Virus bei.

Geflügelpest ist eine Erkrankung der Vögel, die durch Influenza A Viren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Der Subtyp H5N1, der in Österreich nachgewiesen wurde, ist für Vögel hoch- pathogen (stark krankmachend) und führt zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügel- beständen.

Infektionen mit H5N1 beim Menschen sind in Europa bis jetzt nicht nachgewiesen worden.

Auf Grund der derzeitigen Situation wurden in Österreich Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko und Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko festgelegt. In diesen Gebieten sind von den Geflügelhalterinnen und -haltern bestimmte Maßnahmen umzusetzen.

Derzeit zählt das gesamte Bundesland Oberösterreich zum Gebiet mit stark erhöhtem Risiko! Im Bezirk Gmunden gelten laut Verordnung vom 26.01.2023 demnach alle 20 Gemeinden als Gebiete mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko. 


Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter in Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko:

o Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungs- vorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogenannte „Wintergärten – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach).

o Betriebe unter 50 Stück Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Biosicherheits- maßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:

 Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein Kontakt nicht möglich ist und

 in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder horizontal angebrachte Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung und Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder einem Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.

o Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.

Jeder Verdacht auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Erreger der Geflügelpest ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.


Im Risikogebiet sind außerdem:

o ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme (von mehr als 20 %),

o ein Abfall der Eierproduktion (um mehr als 5 % für mehr als zwei Tage)

o oder eine erhöhte Sterblichkeitsrate (höher als 3 % in einer Woche) zu melden.

Bei unklaren Gesundheitsproblemen in Geflügelbetrieben sollte unbedingt eine tierärztliche Untersuchung erfolgen.

Die verpflichtende Meldung von tot aufgefundenen wildlebenden Wasservögeln und Greifvögeln bei der örtlich zuständigen Veterinärbehörde (Amtstierarzt) ist ebenfalls für die Früherkennung wichtig.

In Gebieten gemäß Anlage 1 Teil A und Teil B der Geflügelpestverordnung kann die Behörde Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Haltung von Geflügel bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) zu melden ist.

Es wird daher die Dringlichkeit der Einhaltung der Maßnahmen und erhöhte Vorsicht der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die Haltung von und den Umgang mit Geflügel betont!

Es wird wiederum um dringende Information der Bürgerinnen und Bürger sowie Landwirte in ortsüblicher Verlautbarung – jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel - ersucht.

Das übermittelte Schreiben vom 12. Jänner 2023, GZ: BHGMVet-2020-680844/66-FM tritt somit außer Kraft.

02.02.2023 08:18