Personalausweis – Minderjährige unter 18 Jahren
Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.
Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebensowenig der Identitätsausweis.
Der Personalausweis dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis.
Mit einem eigenen Personalausweis kann das Kind in zahlreiche europäische Staaten allein einreisen.
Persönliche Antragstellung – Identitätsfeststellung
Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers muss nachgewiesen werden.
Gültigkeitsdauer eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren
- Für Kinder bis zwei Jahre: zwei Jahre
- Für Kinder ab dem 2. Geburtstag: fünf Jahre
- Ab dem 12. Geburtstag: zehn Jahre
Voraussetzungen
- Voraussetzung für die Ausstellung eines österreichischen Personalausweises ist die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Bei Kindern und unmündigen Minderjährigen (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) muss den Antrag die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (z.B. verheiratete leibliche Eltern, ledige Mutter, andere Personen, sofern vom Gericht übertragen) stellen.
- Der mündige Minderjährige (ab vollendetem 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) kann den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises selbst stellen, sofern die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters nachgewiesen wird.
Zuständige Stelle
Die Passbehörde:
Der Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.
Antragstellung bei der Gemeinde
Einige Gemeinden nehmen Personalausweisanträge entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Nähere Informationen finden sich bei der entsprechenden Gemeinde.
Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit bis zur Zustellung des Personalausweises gerechnet werden.
Verfahrensablauf
Ein Personalausweis für unmündige Minderjährige kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung (Obsorge) für das Kind hat.
Beispiele:
- Für eheliche Kinder sind beide Elternteile vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist.
- Für uneheliche Kinder ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt. Falls die Vertretungsbefugnis (im Falle einer gemeinsamen Obsorge) auch für den Vater gilt, muss er dies durch einen mit Rechtskraftbestätigung versehenen Obsorgebeschluss nachweisen.
- Für Kinder aus einer geschiedenen Ehe ist jene Person vertretungsbefugt, auf die die Obsorge übertragen wurde. Die Obsorgebefugnis muss nachgewiesen werden (siehe erforderliche Unterlagen).
- Für Pflegekinder sind die Pflegeeltern vertretungsbefugt sofern ihnen die gesamte Obsorge übertragen wurde.
- Kinder minderjähriger Eltern werden in der Regel vom Jugendamt vertreten.
Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen (Begleitperson bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Passbehörde) in Blockbuchstaben geleistet.
Zustellung des Personalausweises
Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.
Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.
Terminvereinbarung
Die folgenden Passbehörden bieten die Möglichkeit, eine Online-Terminreservierung für den Personalausweisantrag vorzunehmen:
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers (in der Regel Mutter/Vater)
- Geburtsurkunde des Kindes (kann verlangt werden)
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- Ein Passbild vom Kind (Hochformat 35 x 45 mm) nicht älter als sechs Monate nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe oder Schwarz-Weiß)
- Nachweis der Vertretungsbefugnis:
- Heiratsurkunde der Eltern bei aufrechter Ehe oder
- Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
- Nachweis über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung mit Rechtskraftbestätigung oder
- Vergleich über die gemeinsame Obsorge mit Rechtskraftbestätigung oder
- Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde inklusive beglaubigter Übersetzung oder
- Schriftliche Vollmacht für die Antragstellung und schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (eventuell in Verbindung mit einem Nachweis der Obsorge) zur Ausstellung eines Reisedokumentes, wenn der Antrag von einer/einem Dritten eingebracht wird. Achtung: Die Identität des Kindes ist in diesem Fall durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
- Schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils zur Ausstellung eines Reisedokumentes (eventuell in Verbindung mit einem Nachweis der Obsorge), wenn der Antrag von der/dem mündigen Minderjährigen selbst gestellt wird. Achtung: Die Identität des Kindes ist in diesem Fall durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen) oder der Antrag nicht von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter gestellt wird (z.B. amtlicher Lichtbildausweis des antragsberechtigten Elternteils für Unterschriftenvergleich bei Vorlage einer Vollmacht und Zustimmungserklärung).
Kosten
- Bis zum bzw. am 2. Geburtstag:
- Bei Erstausstellung: gebührenfrei
- Bei Ausstellung eines weiteren Personalausweises, z.B. wegen Namensänderung: 26,30 Euro
- Nach dem 2. Geburtstag: 26,30 Euro
- Ab dem 16. Geburtstag: 61,50 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr,
d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (
z.B. für Beilagen). Seit 1. Jänner 2008 fallen für die Ausstellung eines Personalausweises innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes keine Gebühren an.
Rechtsgrundlagen
Personalausweis – Ausstellung – Antrag
ACHTUNG
Bei Antragstellung bei der Passbehörde (auch bei den Magistratischen Bezirksämtern in Wien) ist kein Formular notwendig, die Passbehörde nimmt eine Niederschrift auf. Das Formular wird in der Regel nur bei der Antragstellung über das Gemeindeamt benötigt.
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres